Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 stattgegeben hat.Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen, im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß Paragraph 54, Absatz 3, oder Paragraph 54 a, Absatz 4, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, oder Paragraph 54 a, Absatz 4, stattgegeben hat.
(2)Absatz 2Die Verordnung hat zu enthalten:
a)Litera aden Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Absatz 3,) sein muß,
b)Litera bden vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses,
c)Litera cdie Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll,
d)Litera dden Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Abstimmung liegen darf.
(3)Absatz 3Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4)Absatz 4Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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