§ 55a Bgld. GVRG

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.

In Kraft seit 22.12.2022 bis 31.12.9999
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