(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) | in allen Stimmzetteln für diesselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind. |
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
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