Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 16, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2)Absatz 2Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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