(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder | |||||||||
d) | die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „Ja“ als auch mit „Nein“ beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde oder | |||||||||
e) | aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten wollte. |
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
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