§ 65a Bgld. GVRG

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

In Kraft seit 22.12.2022 bis 31.12.9999
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