Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß § 38 verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen sowie die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2a)Absatz 2 aHinsichtlich der bei der Wahlbehörde im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ eingelangten Stimmkarten gelten die Bestimmungen der GemWO 1992 zur Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:
a)Litera adie Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,
b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenenStimmberechtigten,
c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.
(4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
b)Litera bdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c)Litera cdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d)Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e)Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautendenn Stimmen, wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war,
f)Litera fdie Summe der für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden.
Gültige Stimmzettel, die einem Beschluss der Wahlbehörde zugeführt wurden, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(6)Absatz 6Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis h abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, g und h anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a bis h abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß Paragraph 21, Absatz 5, sowie die Unterlagen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera b,, g und h anzuschließen. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.
(7)Absatz 7Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.
(8)Absatz 8Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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