(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten:
a) | Die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksbefragung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung, | |||||||||
b) | die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage, | |||||||||
c) | wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, | |||||||||
unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis, | ||||||||||
d) | wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgegrenzt die verschiedenen zur Wahl stehenden Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben den Kreis. |
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 12 Abs. 4), müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
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