(1) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens drei Tage vorher zu verständigen.
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