Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
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