§ 15 Bgld. GVRG Stimmlisten

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

In Kraft seit 21.05.1996 bis 31.12.9999
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