§ 46 Bgld. GVRG Unterstützungsberechtigung

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

In Kraft seit 14.05.2005 bis 31.12.9999
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