§ 5 Bgld. GVRG Allgemeine Bestimmungen

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.

(2) Der Bürgermeister kann in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.

(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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