§ 57 Bgld. GVRG Stimmberechtigung

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

In Kraft seit 14.05.2005 bis 31.12.9999
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