Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 35, Absatz 5,) hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,
b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
c)Litera cdie Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
d)Litera dBeginn und Ende der Abstimmungshandlung,
e)Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
f)Litera fdie Namen der Stimmkartenwähler, deren Stimmkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
g)Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
h)Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
i)Litera idie Feststellung der Wahlbehörde nach § 35 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
j)Litera jdie Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)Litera adie Stimmlisten,
b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
c)Litera cdas vom Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des § 55a Abs. 4 GemWO 1992 und allenfalls des § 55a Abs. 2 GemWO 1992 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Stimmkartenwähler,das vom Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 55 a, Absatz 4, GemWO 1992 und allenfalls des Paragraph 55 a, Absatz 2, GemWO 1992 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Stimmkartenwähler,
d)Litera ddie Stimmkarten,
e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen oder nach den für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
h)Litera hdie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
i)Litera idie von der Sonderwahlbehörde gemäß § 35 Abs. 6 verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4)Absatz 4Die Niederschrift mit ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
In Kraft seit 22.12.2022 bis 31.12.9999
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