(1) Im Gebäude des Abstimmungslokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Umkreis ist am Tag der Abstimmung jede Art der Werbung für die Abstimmung, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten, Verteilung von Abstimmungsaufrufen udgl., ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
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