(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen
a) | ob die Bürgerinitiative den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 entspricht, | |||||||||
b) | wieviele Gemeindemitglieder die Bürgerinitiative durch gültige Eintragungen (§ 47) unterstützen. |
(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
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