§ 48 Bgld. GVRG Prüfung des Antrages, Weiterleitung

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen

a)

ob die Bürgerinitiative den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 entspricht,

b)

wieviele Gemeindemitglieder die Bürgerinitiative durch gültige Eintragungen (§ 47) unterstützen.

(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 Bgld. GVRG
§ 49 Bgld. GVRG