(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
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