Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den Paragraphen 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.
(2)Absatz 2In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß Paragraph 35, Absatz 7, übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3)Absatz 3Die Niederschrift hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsgebietes, der Abstimmungssprengel sowie Ort und Zeit der Amtshandlung,
b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) und der Vertrauenspersonen,
c)Litera cdie Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß § 38,die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,,
d)Litera dallfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Abs. 2, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,allfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Absatz 2,, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,
e)Litera edas Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach § 35 Abs. 4 gegliederten Form.das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach Paragraph 35, Absatz 4, gegliederten Form.
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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