(1) In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsgebietes, der Abstimmungssprengel sowie Ort und Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde), | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
d) | allfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Abs. 2, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist, | |||||||||
e) | das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach § 35 Abs. 4 gegliederten Form. |
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).
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