§ 30 Bgld. GVRG Stimmabgabe

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Absatz 5, dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
  3. (3)Absatz 3Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Vertrauenspersonen gemäß § 38 sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
  6. (6)Absatz 6Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Stimmkuvert ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Stimmkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Stimmkuvert in die Abstimmungsurne zu legen hat.
  7. (7)Absatz 7Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
  8. (8)Absatz 8Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder einer Hilfskraft der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.
  9. (9)Absatz 9Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDer Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat den Vorgaben des Abs. 8 zu entsprechen.Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat den Vorgaben des Absatz 8, zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    3. 3.Ziffer 3Die Daten der Stimmberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs zu vernichten ist.
    4. 4.Ziffer 4Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. 5.Ziffer 5Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen gemäß § 38 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Abstimmungshandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Stimmberechtigten sind anhand der Stimmliste zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 7) einzutragen. Danach ist die Abstimmungshandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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