Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Absatz 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 lit. b oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den Paragraphen eins, Absatz 2,, 8 Absatz eins und 3 Litera b, oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 4) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 4,) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Absatz 5,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(5)Absatz 5Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 10) vorlegen.Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (Paragraph 10,) vorlegen.
(6)Absatz 6Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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