§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (Paragraph 12, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
    1. a)Litera aGemeindeversammlung,
    2. b)Litera bVolksbefragung,
    3. c)Litera cBürgerinitiative,
    4. d)Litera dVolksabstimmung,
    5. e)Litera ePetitions- und Beschwerderecht.
  2. (2)Absatz 2Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
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