§ 47 Bgld. GVRG Unterstützungslisten

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.

(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2),

b)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative.

(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

In Kraft seit 21.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 Bgld. GVRG
§ 48 Bgld. GVRG