(1) Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 52 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(3) Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(6) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 5 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
(9) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Abs. 3) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
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