Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Entscheidung über den Antrag
(1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 52 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (Paragraph 50, Absatz 3,) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in Paragraph 52, Absatz 2, Litera a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Paragraphen eins, Absatz 2 und 50 Absatz eins, vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Absatz 6, innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(4)Absatz 4Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Absatz eins, sowie nach den Paragraphen eins, Absatz 2 und 50 Absatz eins, geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 6,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(6)Absatz 6Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 52, Absatz 2, Litera a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(7)Absatz 7Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8)Absatz 8Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 5 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Absatz 5, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Absatz 7,) Geltung.
(9)Absatz 9Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Abs. 3) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Absatz 3,) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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