§ 49 Bgld. GVRG Entscheidung über die Bürgerinitiative

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative

a)

von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder

b)

in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten

unterstützt wird.

(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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