(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative
a) | von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder | |||||||||
b) | in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten | |||||||||
unterstützt wird. |
(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.
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