(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten, | |||||||||
c) | die Erklärung, ob die Volksbefragung für die ganze Gemeinde oder | |||||||||
nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) verlangt wird, | ||||||||||
d) | eine Begründung, | |||||||||
e) | die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als | |||||||||
Bevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, | ||||||||||
f) | die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters. |
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
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