Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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