(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Eine Bürgerinitiative kann für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) durchgeführt werden.
(4) Eine Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthalten.
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