Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in § 16 Abs. 1 anstelle des Verweises auf § 12 Abs. 3 der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.
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