§ 2 Bgld. GVRG Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirke

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.

(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.

In Kraft seit 14.05.2005 bis 31.12.9999
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