Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage der Stimmliste auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.
(2)Absatz 2Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3)Absatz 3Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 17 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 17, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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