Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.
In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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