(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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