(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ der Gemeinde ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
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