§ 7 Bgld. GVRG Vorsitz

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abweichen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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