(1) Der Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
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