(1) Über den Einspruch hat der Gemeinderat binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wird ein Einspruch vom Bürgermeister erhoben (§ 41 Abs. 2 lit. c), hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, hat er das Abstimmungsergebnis richtigzustellen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.
(4) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber nachweislich zuzustellen, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
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