(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit zu sein und muß enthalten:
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Tages der Abstimmung, | |||||||||
b) | die Bezeichnung des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll, | |||||||||
c) | unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis. |
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 55 Abs. 4), müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
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