(1) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung die Abstimmungslokale, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Abstimmungssprengel festgelegt oder in mehrere Abstimmungssprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Abstimmungssprengels, bei mehreren Abstimmungssprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Abstimmung ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Abstimmungslokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 25 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Werbung für die Abstimmung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
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