Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 Bgld. GVRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 Bgld. GVRG