Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Absatz 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Abs. 1 zu entscheiden.Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Absatz eins, zu entscheiden.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2 lit. b, 51 Abs. 4, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den Paragraphen eins, Absatz 2,, 50 Absatz eins und 2 Litera b,, 51 Absatz 4,, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 5,) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Absatz 6,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5)Absatz 5Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 52, Absatz 2, Litera a,, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6)Absatz 6Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 53) vorlegen.Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (Paragraph 53,) vorlegen.
(7)Absatz 7Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8)Absatz 8Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 4 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Absatz 4, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Absatz 7,) Geltung.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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