(1) Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Abs. 1 zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2 lit. b, 51 Abs. 4, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(5) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 53) vorlegen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 4 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
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