(1) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Abstimmungszelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
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