Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Abstimmungszelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2)Absatz 2Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3)Absatz 3Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
(4)Absatz 4Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Abs. 1) sind nicht zulässig.Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Stimmberechtigten (Absatz eins,) sind nicht zulässig.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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