Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
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