(1) In jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.
(3) In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.
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