Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.
(3)Absatz 3In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.
(4)Absatz 4In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (§ 23 Abs. 4) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Abstimmungslokal (Paragraph 23, Absatz 4,) hat zumindest eine Abstimmungszelle barrierefrei benutzbar zu sein.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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