§ 24 Bgld. GVRG Abstimmungszelle

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.

(3) In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 Bgld. GVRG
§ 25 Bgld. GVRG