(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten:
a) | das Begehren in der Form eines Antrages, der die von der Gemeinde zu setzende Maßnahme deutlich zu machen hat, | |||||||||
b) | die Erklärung, ob sich die Bürgerinitiative auf die ganze Gemeinde oder nur auf einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) bezieht, | |||||||||
c) | eine Begründung, | |||||||||
d) | die Bezeichnung des Antragstellers und allenfalls eines von ihm | |||||||||
bevollmächtigten Stellvertreters, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, | ||||||||||
e) | die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und des allenfalls bevollmächtigten Stellvertreters. |
(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.
(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.
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