§ 45 Bgld. GVRG Antrag

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten:

a)

das Begehren in der Form eines Antrages, der die von der Gemeinde zu setzende Maßnahme deutlich zu machen hat,

b)

die Erklärung, ob sich die Bürgerinitiative auf die ganze Gemeinde oder nur auf einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) bezieht,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Antragstellers und allenfalls eines von ihm

bevollmächtigten Stellvertreters, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

e)

die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und des allenfalls bevollmächtigten Stellvertreters.

(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.

(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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