(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.
(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:
a) | die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, | |||||||||
b) | der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e). | |||||||||
c) | der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages. |
(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.
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