(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4; | |||||||||
2. | Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54; | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie; | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
9. | Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) | bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet; | |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist; | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären. |
(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren
1. | der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol, | |||||||||
2. | der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol, | |||||||||
3. | der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde. |
(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.
(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
1. | unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder | |||||||||
2. | über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A | |||||||||
hergestellt worden ist. |
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
(4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.
(1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.
(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 ºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,
1. | bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und | |||||||||
2. | deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt, den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, durch Verordnung pauschal festsetzen. |
(1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
1. | zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, | |||||||||
2. | zur Herstellung von Essig, | |||||||||
3. | zur Herstellung von Brennwein, | |||||||||
4. | vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde, | |||||||||
5. | vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, | |||||||||
6. | in Form von Aromen zur Aromatisierung von | |||||||||
a) | Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder | |||||||||
b) | anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, | |||||||||
7. | in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg, | |||||||||
8. | vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen. |
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
1. | in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden, | |||||||||
2. | als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (§ 19 Abs. 2) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, | |||||||||
3. | als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, | |||||||||
4. | als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann, | |||||||||
5. | als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt. |
(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. | zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden, | |||||||||
2. | bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Abs. 1 zuzulassen, | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 4 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021) | ||||||||||
4. | im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen (§ 47) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können, | |||||||||
5. | die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 4 erlaubt ist, | |||||||||
6. | den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, | |||||||||
7. | zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, | |||||||||
8. | die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. |
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß
1. | für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und | |||||||||
2. | das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist. |
(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
1. | Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 | |||||||||
2. | Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7 | |||||||||
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen. |
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Standort des Betriebes, | |||||||||
3. | die Art des Betriebes, | |||||||||
4. | alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, | |||||||||
5. | die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde. |
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse, | |||||||||
2. | ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden, | |||||||||
3. | Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge, | |||||||||
4. | eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge, | |||||||||
5. | die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. |
(1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt Österreich bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.
(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt Österreich kann weitere Nachweise verlangen.
(3) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.
(4) Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.``
(1) Steuerschuldner ist oder sind
1. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war, | |||||||||
2. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person, | |||||||||
3. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes, | |||||||||
4. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber, | |||||||||
5. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet, | |||||||||
6. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet, | |||||||||
7. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 41) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war, | |||||||||
8. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 10 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, | |||||||||
9. | in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 11 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. |
(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 8 Abs. 1 Z 1), schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.
(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim Zollamt Österreich persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.
(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
(1) Im Freischein sind anzugeben:
1. | der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes); | |||||||||
2. | die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes; | |||||||||
3. | der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf; | |||||||||
4. | der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf; | |||||||||
5. | wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss. |
(2) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.
(1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
(1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
(1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
(4) Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
(1) Alkohol, der für die in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
1. | in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und | |||||||||
2. | welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden. |
(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:
1. |
| allgemein | 1,0 Liter Methylethylketon |
2. |
| zur Herstellung von |
|
| a) | Brauglasur | 6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium |
| b) | wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack | 1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol |
| c) | Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium | 5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol |
| d) | Druckfarben | 2,0 Liter Cyclohexan |
| e) | Essig | 6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure |
| f) | kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung | 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000) | ||
3. |
| zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken | 2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure |
(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.
Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.
(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
1. | sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder | |||||||||
2. | nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden. |
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | die Verschlußbrennerei (§ 20), | |||||||||
2. | das Alkohollager (§ 31), | |||||||||
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind. |
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
(1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung, | |||||||||
3. | die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei, | |||||||||
4. | die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei, | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008) | ||||||||||
6. | alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. |
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes, | |||||||||
2. | ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage, | |||||||||
3. | eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung, | |||||||||
4. | die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. |
(3) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
1. | der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei, | |||||||||
2. | Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, | |||||||||
3. | die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung, | |||||||||
4. | Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung, | |||||||||
5. | die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen. |
(4) Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
1. | im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder | |||||||||
2. | im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern. |
(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
1. | die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder | |||||||||
2. | die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder | |||||||||
3. | die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern, | |||||||||
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen. |
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 8 Z 16 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)
(1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.
(1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
1. | durch Widerruf der Betriebsbewilligung, | |||||||||
2. | durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird, | |||||||||
3. | durch Einstellung des Betriebes auf Dauer, | |||||||||
4. | bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung, | |||||||||
5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse, | |||||||||
6. | wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden. |
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1. | nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist, | |||||||||
2. | in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde, | |||||||||
3. | eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen, | |||||||||
4. | den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird, | |||||||||
5. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet. |
(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.
Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß.
(1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens ein Alkoholmengenmessgerät oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
1. | die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und | |||||||||
2. | eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt. |
(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmesshähne einzuschalten.
(6) Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.
(1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
(1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung
1. | Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann, | |||||||||
2. | Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können, | |||||||||
3. | Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen, | |||||||||
4. | Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können, | |||||||||
5. | Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann. |
(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
1. | das Lager verschlußsicher eingerichtet ist, | |||||||||
2. | jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden, | |||||||||
3. | im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und | |||||||||
4. | die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt. |
(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
1. | im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder | |||||||||
2. | der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder | |||||||||
3. | in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder | |||||||||
4. | das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt oder | |||||||||
5. | das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
1. | der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und | |||||||||
2. | der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt. |
(5) Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung, | |||||||||
3. | die Art des Lagers, | |||||||||
4. | die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager, | |||||||||
5. | alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, | |||||||||
6. | in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4, | |||||||||
a) | die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen, | |||||||||
b) | die nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise, | |||||||||
c) | unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen, | |||||||||
d) | der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist, | |||||||||
e) | die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen, | |||||||||
f) | der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll. |
(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
1. | ob Alkohol vergällt bezogen wird, | |||||||||
2. | ob Alkohol im Lager vergällt werden soll, | |||||||||
3. | mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll, | |||||||||
4. | in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll. |
(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
1. | anzugeben: | |||||||||
a) | die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und | |||||||||
b) | die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, | |||||||||
2. | anzuschließen: | |||||||||
a) | ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und | |||||||||
b) | Beschreibungen der Reinigungsverfahren. |
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes, | |||||||||
2. | ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind, | |||||||||
3. | Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung, | |||||||||
4. | die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. |
(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
1. | glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und | |||||||||
2. | der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist. |
(1) Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben:
1. | die Art der Lagerbewilligung, | |||||||||
2. | der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers, | |||||||||
3. | die zulässigen Lagerwaren, | |||||||||
4. | das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung, | |||||||||
5. | Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung, | |||||||||
6. | in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 | |||||||||
a) | Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens, | |||||||||
b) | der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist, | |||||||||
c) | der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt. |
(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:
1. | Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse, | |||||||||
2. | Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse. |
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
1. | im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder | |||||||||
2. | im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. |
(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers
1. | die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder | |||||||||
2. | die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder | |||||||||
3. | die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder | |||||||||
4. | Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder | |||||||||
5. | ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen, | |||||||||
gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen. |
(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.
(1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.
(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.
(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.
(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1. | im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden, | |||||||||
2. | eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird, | |||||||||
3. | den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird. |
(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.
(1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
(2) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat
1. | der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und | |||||||||
2. | der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie | |||||||||
an das Zollamt Österreich zu übermitteln. |
(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; | |||||||||
2. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln; | |||||||||
3. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. |
(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. | in ein Steuerlager oder | |||||||||
2. | in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder | |||||||||
3. | soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen | |||||||||
im Steuergebiet. |
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.
(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.
(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1. | aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder | |||||||||
c) | an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder | |||||||||
d) | soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet; | |||||||||
2. | aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern oder | |||||||||
c) | zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten, | |||||||||
3. | durch das Steuergebiet. | |||||||||
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung. |
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich
1. | vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen, | |||||||||
2. | vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet, | |||||||||
3. | von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.
(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall |
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn
1. | während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden, | |||||||||
2. | eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird. |
(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.
(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
1. | der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird; | |||||||||
4. | die Art und die Menge der zu versendenden Waren. | |||||||||
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.
(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
1. | zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt, | |||||||||
2. | zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, vorgesehen ist. |
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt, | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird. |
(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
1. | am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder | |||||||||
2. | auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. |
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
(7) Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
1. | die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei, | |||||||||
2. | das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde, | |||||||||
3. | die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und | |||||||||
4. | die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist, | |||||||||
kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben. | ||||||||||
Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren. |
(1) Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
(3) Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
1. | die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung; | |||||||||
2. | die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden; | |||||||||
3. | auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll. |
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.
(1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(3) Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; | |||||||||
2. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln; | |||||||||
3. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. |
(1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden. |
(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
zu beziehen. |
(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes und Angaben zu jenen Orten, von denen aus Erzeugnisse voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, Angaben zu jenen Orten, an denen die Erzeugnisse voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit. |
(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet. |
(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.
Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen oder versandt wurden. |
(7) Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.
(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des § 51 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
1. | das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder | |||||||||
2. | das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. | |||||||||
Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger. |
(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat
1. | für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 49 Abs. 5), | |||||||||
2. | nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen, | |||||||||
3. | nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln. |
(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 49 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird. | ||||||||||
Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. | ||||||||||
Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß. |
(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis
1. | für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 48 durch das Steuergebiet befördert wird oder | |||||||||
2. | sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. |
(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. | handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis, | |||||||||
2. | Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung, | |||||||||
3. | Unterlagen über das Erzeugnis, | |||||||||
4. | Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses. |
(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 42 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 4 und 6 sinngemäß.
(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und | |||||||||
2. | durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln. |
(1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(1) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt
1. | das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen; | |||||||||
2. | die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 48 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument; | |||||||||
3. | ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. |
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
1. | in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder | |||||||||
2. | unmittelbar in ein Drittland ausgeführt | |||||||||
worden ist. |
(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.
(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn
1. | im Falle des Abs 1 Z 1 | |||||||||
a) | das Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder | |||||||||
b) | im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder | |||||||||
c) | bei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde, | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird. |
(4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 5) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(5) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
1. | des Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender | |||||||||
2. | des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde | |||||||||
3. | des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändler | |||||||||
4. | des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde. |
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.
(7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
(2) Die Durchschnittswerte sind
1. | für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und | |||||||||
2. | für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren | |||||||||
festzusetzen. |
(3) In der Verordnung werden
1. | die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide, | |||||||||
2. | die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf | |||||||||
a) | den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und | |||||||||
b) | die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte | |||||||||
bestimmt. |
(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.
(1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
1. | einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4, | |||||||||
2. | einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb, | |||||||||
3. | einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist. |
(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.
(3) Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
(1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und
1. | ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist, | |||||||||
2. | der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt, | |||||||||
3. | zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung, | |||||||||
4. | Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen. |
(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.
(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.
(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:
1. | Wasserbad bis 0,5 bar, | |||||||||
2. | Ablaßhahn oder Kippvorrichtung, | |||||||||
3. | Rührwerk, | |||||||||
4. | Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr), | |||||||||
5. | Öl-, Gas- oder Elektroheizung, | |||||||||
6. | Ölbad, | |||||||||
7. | Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen. |
(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Aufbewahrungsort. |
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
1. | der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers, | |||||||||
2. | der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase, | |||||||||
3. | der Rauminhalt des Helmes, | |||||||||
4. | alle Sondereinrichtungen und | |||||||||
5. | der Aufbewahrungsort | |||||||||
des einfachen Brenngeräts anzugeben. |
(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt, | |||||||||
3. | die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht, | |||||||||
4. | die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol | |||||||||
a) | in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben, | |||||||||
b) | in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben, | |||||||||
c) | nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen, | |||||||||
5. | den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll, | |||||||||
6. | den Ort der Alkoholherstellung, | |||||||||
7. | Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen, | |||||||||
8. | die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist, | |||||||||
9. | die Abfindungsmenge, | |||||||||
10. | die Brenndauer und die Brennfristen, | |||||||||
11. | eine Steuerberechnung gemäß § 63. |
(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
1. | ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind, | |||||||||
2. | die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. | |||||||||
Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. |
Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
(1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.
(2) Das Zollamt Österreich hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn
1. | gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen, | |||||||||
2. | die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt, | |||||||||
3. | die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind, | |||||||||
4. | der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist. |
(3) Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.
(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.
Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.
(1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.
(2) Das Zollamt Österreich hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt Österreich unverzüglich angezeigt wird.
(1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,
1. | auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder | |||||||||
2. | von Amts wegen. | |||||||||
Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen. |
(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.
(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.
(1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
1. | 6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist, | |||||||||
2. | 3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist, | |||||||||
bestimmt. |
(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
(3) Haushaltsangehörige sind,
1. | andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird, | |||||||||
2. | Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind, | |||||||||
3. | Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat, | |||||||||
wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind. |
(1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
1. | in den Verwendungsbetrieb aufgenommen, | |||||||||
2. | im Verwendungsbetrieb verwendet und | |||||||||
3. | aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
1. | für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Aufnahme, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat, | |||||||||
d) | Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist, | |||||||||
e) | wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders; | |||||||||
2. | für im Betrieb verwendeten Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Verwendung, | |||||||||
b) | die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | der Verwendungszweck; | |||||||||
3. | für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol | |||||||||
a) | der Tag der Wegbringung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers, | |||||||||
d) | die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat, | |||||||||
e) | die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde. |
(1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.
(3) Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.
(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.
(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Alkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.
Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1. | für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Herstellung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde, | |||||||||
2. | für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist, | |||||||||
a) | den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
3. | für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Aufnahme, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat, | |||||||||
4. | für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Wegbringung, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers. |
Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. § 74 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1. | für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist, | |||||||||
a) | den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
2. | für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden, | |||||||||
a) | den Tag der Aufnahme, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat, | |||||||||
d) | den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches, | |||||||||
e) | den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, | |||||||||
3. | für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden, | |||||||||
a) | die Art des Erzeugnisses, | |||||||||
b) | den Tag der Wegbringung, | |||||||||
c) | die Alkoholmenge, | |||||||||
d) | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers, | |||||||||
4. | für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde, | |||||||||
a) | den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs, | |||||||||
b) | die Alkoholmenge, | |||||||||
c) | die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde. |
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.
(1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
1. | in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden, | |||||||||
2. | der Tag, an dem | |||||||||
a) | mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird, | |||||||||
b) | über die Stoffe verfügt wird, | |||||||||
3. | die Art der Verfügung über die Stoffe, | |||||||||
4. | wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge. |
(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. | die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt, | |||||||||
2. | den Tag der Veräußerung, | |||||||||
3. | die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll. |
(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
1. | der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort, | |||||||||
2. | der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort, | |||||||||
3. | der Zweck des Wegbringens, | |||||||||
4. | Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde, | |||||||||
ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
1. | der durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird, | |||||||||
2. | der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll. |
(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
1. | wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder | |||||||||
2. | eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder | |||||||||
3. | eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen. |
(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
1. | eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder | |||||||||
2. | eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen. |
(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
1. | auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann, | |||||||||
2. | die in der Z 1 genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. |
(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt Österreich das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt Österreich kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
(2) Das Zollamt Österreich kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Österreich Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt Österreich auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
(1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
(2) Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.
§ 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
(4) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von (Anm.: richtig: vom) Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. | den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung, | |||||||||
3. | in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers. |
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.
(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
1. | Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist, | |||||||||
a) | daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder | |||||||||
b) | daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder | |||||||||
c) | daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden, | |||||||||
2. | Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden, | |||||||||
3. | die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5. |
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019)
In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:
1. | auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1, | |||||||||
2. | bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen, | |||||||||
3. | durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern: | |||||||||
a) | verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist, | |||||||||
b) | einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden, | |||||||||
c) | andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden, | |||||||||
4. | durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht, | |||||||||
5. | Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern, | |||||||||
6. | Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen, | |||||||||
7. | Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen, | |||||||||
a) | die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder | |||||||||
b) | von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind, | |||||||||
8. | Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen, | |||||||||
9. | Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen, | |||||||||
10. | zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden, | |||||||||
11. | in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen, | |||||||||
12. | zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden, | |||||||||
13. | anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind, | |||||||||
14. | bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen; | |||||||||
15. | anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist. |
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen:
1. | der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist, | |||||||||
2. | der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist, | |||||||||
3. | der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist. |
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. | die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2; | |||||||||
2. | den Tag der Wegbringung; | |||||||||
3. | die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1; | |||||||||
4. | die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll. |
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.
(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.
(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf vor dem 1. Juli 2022 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.
BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 427/1996 (NR: GP XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)
(CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060)
BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)
[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)
BGBl. I Nr. 108/2002 (NR: GP XXI AB 1150 S. 107. BR: AB 6682 S. 689.)
BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)
[CELEX-Nr.: 32003L0049]
BGBl. I Nr. 161/2005 (NR: GP XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)
BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32008L0118]
BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)
[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]
BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
BGBl. I Nr. 103/2019 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)
BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)
BGBl. I Nr. 3/2021 (NR: GP XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)
BGBl. I Nr. 52/2021 (NR: GP XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)
BGBl. I Nr. 112/2021 (NR: GP XXVII IA 1669/A AB 935 S. 111. BR: AB 10681 S. 927.)
BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)
[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]
[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Teil I | |
§ 1. | Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde |
§ 2. | Steuersätze |
§ 3. | Bemessungsgrundlage |
§ 4. | Steuerbefreiungen |
§ 5. | Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet |
§ 6. | Steuervergütung in besonderen Fällen |
§ 7. |
|
2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer | |
§ 8. | Entstehen der Steuerschuld |
§ 9. | Steuerschuldner |
§ 10. | Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit |
3. Steuerfreie Verwendung | |
§ 11. | Freischein, Verwendungsbetrieb |
§ 12. | Freischein, Inhalt |
§ 13. | Freischein, Ergänzung |
§ 14. | Freischein, Verpflichtungen |
§ 15. |
|
§ 16. | Freischein, Erlöschen |
§ 17. | Vergällung |
§ 18. | Waren aus vergälltem Alkohol |
4. Steueraussetzungsverfahren | |
§ 19. | Steuerlager |
§ 20. | Verschlußbrennereien |
§ 21. | Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien |
| |
§ 25. | Erlöschen der Betriebsbewilligung |
| |
§ 28. | Herstellungsanlage |
§ 29. | Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne |
§ 30. | Sammelgefäße |
§ 31. | Alkohollager |
§ 32. | Errichten von Alkohollagern |
| |
§ 36. | Erlöschen der Lagerbewilligung |
§ 37. | Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen |
Verkehr unter Steueraussetzung | |
§ 38. | Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet |
§ 39. | Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten |
§ 40. | Registrierte Empfänger |
§ 41. | Registrierte Versender |
§ 44. | Verzicht auf die Sicherheitsleistung |
5. Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
§ 45. |
|
6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung | |
§ 46. |
|
7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten | |
§ 47. |
|
8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens | |
§ 48. | Verbringen zu gewerblichen Zwecken |
§ 49. | Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger |
§ 50. | Bezug zu gewerblichen Zwecken |
§ 51. | Verbringen zu privaten Zwecken |
§ 52. | Versandhandel |
§ 53. | Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten |
Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung | |
§ 54. | Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer |
9. Abfindung | |
§ 55. | Begriff |
§ 56. | Verbotene Reinigung |
§ 57. | Verkehrsbeschränkungen |
§ 58. | Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe |
§ 59. | Einfaches Brenngerät |
§ 60. | Zulassung von einfachen Brenngeräten |
| |
§ 63. | Selbstberechnung, Fälligkeit |
§ 64. |
|
§ 65. | Jährliche Erzeugungsmenge |
§ 66. | Brennfrist |
| |
§ 69. | Probebetrieb |
§ 70. | Hausbrand |
10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung | |
§ 71. | Aufzeichnungspflichten |
| |
§ 79. | Alkoholfeststellung |
§ 80. | Bestandsaufnahme im Alkohollager |
§ 81. |
|
§ 82. | Untergang, Vernichtung |
§ 83. |
|
§ 84. | Überwachungspflichtige Geräte |
§ 85. |
|
11. Amtliche Aufsicht | |
§ 86. |
|
| |
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 92. |
|
| |
| |
(§§ 107. bis 110 | mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten |
jetzt § 93 | |
§§ 122 und 113 | mit Ablauf des 19.12.2003 außer Kraft getreten |
§§ 114. bis 116k. | mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten) |
Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe (tritt mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft | |
tritt mit Ablauf des 31.6.2022 außer Kraft) | |
| |
(§§ 116o. und 117. | mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)] |