§ 78 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
  2. (2)Absatz 2Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
    1. 1.Ziffer einsin welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
    2. 2.Ziffer 2der Tag, an dem
      1. a)Litera amit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
      2. b)Litera büber die Stoffe verfügt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Verfügung über die Stoffe,
    4. 4.Ziffer 4wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
  3. (3)Absatz 3Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Veräußerung,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
  5. (5)Absatz 5Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
  6. (6)Absatz 6Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
    1. 1.Ziffer einsder Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
    2. 2.Ziffer 2der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
    3. 3.Ziffer 3der Zweck des Wegbringens,
    4. 4.Ziffer 4Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
    ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.ersichtlich sind. Paragraph 71, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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