Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsVerschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (Paragraph 28,) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
(3)Absatz 3Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21, Absatz 5,) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4)Absatz 4Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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