Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBeantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
1.Ziffer einsdie örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
2.Ziffer 2die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
3.Ziffer 3die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
(2)Absatz 2Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Absatz eins, bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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