(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
1. | die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder | |||||||||
2. | die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder | |||||||||
3. | die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern, | |||||||||
gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen. |
(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.
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